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Kirmesgesellschaft „1948“ Wolken e.V.

Satzung
der Kirmesgesellschaft 1948“ Wolken e.V.

§ 1 Name, Sitz und Rechtsstellung
1. Der Verein führt den Namen: Kirmesgesellschaft „1948“ Wolken e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Wolken. Er ist im Vereinsregister Koblenz eingetragen.

§ 2 Siegel, Farben, Wappen, Symbol und Fahne
Schwarzer Kater auf grünem Grund.
Motto: Frohsinn und Geselligkeit sei unser Wahlspruch alle Zeit.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufgaben
1. Der Verein hat den Zweck, die Kirmes auszurichten.
2. Darüber hinaus will er durch seine Tätigkeit zur Pflege des heimatlichen Brauchtums beitragen.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.
2. Jeder in Wolken ansässige Bürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann die Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme erfolgt nach mündlichem oder schriftlichem Antrag.
3. In Ausnahmefällen kann über die Mitgliedschaft nach der nächsten Jahreshauptversammlung beschlossen werden (Antrag von auswärtigen Bürgern).
4. Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie durch Anregungen, Vorschläge und Mitarbeit die Kirmesgesellschaft fördern und an den jeweiligen Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen.

§ 6 Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Ausschluss
3. durch Tod
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aus wichtigem Grund erfolgen.
5. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

a)

schwere Verstöße gegen die Satzung und die Beschlüsse des Vereins

b)

schwere Verstöße gegen das Ansehen der Mitglieder

c)

schwere Schädigung des Ansehens des Vereins

d)

unehrenhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit

e)

wer vorsätzlich den festgelegten Beitrag nicht bezahlt









6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Rechte an dem Verein. Es ist für die sofortige Zahlung noch bestehender Beitragsrückstände verpflichtet.

§ 7 Beiträge
1. Für die Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge in Höhe von 6,- pro Jahr.
2. Die zu leistenden Beitragszahlungen sind Bringschulden, die durch Barzahlung oder durch Banküberweisung erbracht werden können.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorsitzende
b) der Vorstand
c) die Mitglieder

§ 9 Der Vorsitzende
1. Der Vorsitzende führt den Verein entsprechend der Satzung und den Beschlüssen der Organe.
2. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich oder ein Bevollmächtigter.
3. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Er beruft und leitet alle Vorstandsitzungen, Mitgliederversammlungen und Ausschüsse.
5. Er ist an die Beschlüsse der Organe gebunden.
6. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, auf den für die Zeit der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden übergehen. Ist auch dieser verhindert, so tritt das älteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus den aktiven Mitgliedern:
a) Vorsitzende
b) stellvertretende Vorsitzende
c) 1. Schriftführer
d) 2. Schriftführer
e) 1. Kassierer
f)  2. Kassierer
g) und 3 Beisitzer
h) der Vorsitzende hat bei Pattsituation das doppelte Stimmrecht.

§ 11 Vorstandspflichten
1. Dein Vorstand obliegen die Erfüllung und Erledigung aller Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung und dem Vorsitzenden durch Satzung und Beschlüsse vorbehalten sind, ins besondere
a) Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Durchführung von Veranstaltungen
2. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und fördernden Mitgliedern.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere:

a)

Wahl des Vorstandes

b)

Entgegennahme der Tätigkeitsberichte durch den Vorstand

c)

Entgegennahme des Rechnungsprüfberichtes und Entlastung des Vorstandes

d)

Satzungsänderung







§ 14 Sitzungen und Versammlungen
1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
2. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.

§ 15 Wahlen Stimmrecht und Abstimmungen
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt
2. Scheidet im Laufe der Amtszeit ein Mitglied aus, so findet die Ergänzungswahl in der folgenden Mitgliederversammlung statt.
3. Jedes Mitglied hat in den Organen sowie in den Ausschüssen eine Stimme
4. Ausnahme: siehe § 10 Absatz h.

§ 16 Einladungen
1. Alle Einladungen zu den Sitzungen und Versammlungen der Organe erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich oder mündlich.
2. Eine Vorstandssitzung muss von dem Vorsitzenden sofort einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich unter Angaben der Gründe und der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragen.
3. Eine Mitgliederversammlung muss von dem Vorsitzenden sofort einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Gründe und der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragen.

§ 17 Beschlussfassung
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
3. Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung keine Regelung vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Ist eine Vorstandssitzung nicht beschlussfähig, so ist die neu einzuberufende Sitzung, in der über den gleichen Beratungsgegenstand Beschluss gefasst werden soll, in jedem Fall beschlussfähig.
5. Über den Erlass einer Beitragsordnung kann nur beschlossen werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung bekannt gegeben wurde.

§ 18 Beurkundung der Beschlüsse
1. Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
2. Die Niederschriften können von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 19 Rechnungsprüfung
1. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die Kassenprüfer, die alle zwei Jahre neu gewählt werden.
2. Die Kassenprüfer haben anhand der Geschäftsbücher und Belege die Kassenführung sowie die sachliche Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Kassenbuch zu prüfen. Für jedes Geschäftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht zu geben mit dem Ziel, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 20 Bekanntmachungen
Allgemeine Bekanntmachungen erfolgen durch Rundschreiben an die Mitglieder.

§ 21 Gerichtsstand
Der Gerichtstand für Rechtsstreitigkeiten ist Koblenz.

§ 22 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Vor der Auflösung soll sich die Mitgliederversammlung über die Vermögensverhältnisse informieren und alle Verbindlichkeiten bezahlen.
3. Mit der Auflösung und der Abwicklung ist der Vorstand beauftragt.

§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Datum der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.